ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 16
§ 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften und Übergang
§ 14 – Verhältnis zu anderen Vorschriften und Übergang
(1) Dieses Gesetz ist im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Wahlgesetz, insbesondere dessen Schutz der freien Mandatsausübung in § 16 Absatz 3, auszulegen. Es begründet keinen Vorrang gegenüber dem Grundgesetz und keine Befugnis, Wahlergebnisse durch parteiinterne Beschlüsse zu ändern.
(2) Partei- und Fraktionssatzungen sowie Vereinbarungen dürfen die gesetzlich geschützten Rechte von Mandatsträgern und Nachrückern nicht ausschließen.
(3) Bestehende Parteien passen ihre Satzungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten an. Bereits bestehende Mandate werden durch das Inkrafttreten allein nicht beendet.
(4) Mandatsentziehungen wegen eines vor Inkrafttreten abgeschlossenen Verhaltens dürfen nicht rückwirkend auf dieses Gesetz gestützt werden.
(5) Soweit ergänzende Bestimmungen des Wahlgesetzes fehlen, entsteht daraus keine freie Ersatzbenennungs- oder Neuverteilungsbefugnis. Ein frei gewordenes Mandat bleibt bis zu einer gesetzlich geregelten Nachfolge unbesetzt.
(1) Dieses Gesetz ist im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Wahlgesetz, insbesondere dessen Schutz der freien Mandatsausübung in § 16 Absatz 3, auszulegen. Es begründet keinen Vorrang gegenüber dem Grundgesetz und keine Befugnis, Wahlergebnisse durch parteiinterne Beschlüsse zu ändern.
(2) Partei- und Fraktionssatzungen sowie Vereinbarungen dürfen die gesetzlich geschützten Rechte von Mandatsträgern und Nachrückern nicht ausschließen.
(3) Bestehende Parteien passen ihre Satzungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten an. Bereits bestehende Mandate werden durch das Inkrafttreten allein nicht beendet.
(4) Mandatsentziehungen wegen eines vor Inkrafttreten abgeschlossenen Verhaltens dürfen nicht rückwirkend auf dieses Gesetz gestützt werden.
(5) Soweit ergänzende Bestimmungen des Wahlgesetzes fehlen, entsteht daraus keine freie Ersatzbenennungs- oder Neuverteilungsbefugnis. Ein frei gewordenes Mandat bleibt bis zu einer gesetzlich geregelten Nachfolge unbesetzt.