ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 16
§ 13 Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 13 – Gerichtlicher Rechtsschutz
(1) Gegen Feststellungen des Landeswahlleiters über Mandatsverlust oder Nachfolge können das betroffene Mitglied, die betroffene Partei und ein in seinem Nachrückrecht betroffener Bewerber binnen sieben Tagen nach Zustellung den Landesgerichtshof anrufen. Gesetzliche Wahlprüfungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Das Gericht prüft die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Grundgesetz, dem Wahlgesetz und diesem Gesetz sowie die Einhaltung der Satzung und des rechtlichen Gehörs.
(3) Es kann Entscheidungen aufheben, eine erneute Entscheidung anordnen und vorläufige Anordnungen zum Schutz parlamentarischer Rechte treffen. Eine Klage gegen die Feststellung eines Mandatsverlusts hindert dessen Vollzug bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern das Gericht keine andere vorläufige Regelung trifft.
(4) Entscheidungen über Mandatsverlust und Nachfolge sind mit Gründen öffentlich bekannt zu machen; schutzwürdige persönliche Angaben sind auszusparen.
(5) Die Unabhängigkeit des Landeswahlleiters ist zu wahren. Seine Bestellung und Unvereinbarkeiten richten sich nach dem Wahlgesetz. Partei- und Regierungsorgane dürfen ihm in Einzelfällen keine Weisungen zur Mandatszuordnung erteilen.
SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Gegen Feststellungen des Landeswahlleiters über Mandatsverlust oder Nachfolge können das betroffene Mitglied, die betroffene Partei und ein in seinem Nachrückrecht betroffener Bewerber binnen sieben Tagen nach Zustellung den Landesgerichtshof anrufen. Gesetzliche Wahlprüfungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Das Gericht prüft die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Grundgesetz, dem Wahlgesetz und diesem Gesetz sowie die Einhaltung der Satzung und des rechtlichen Gehörs.
(3) Es kann Entscheidungen aufheben, eine erneute Entscheidung anordnen und vorläufige Anordnungen zum Schutz parlamentarischer Rechte treffen. Eine Klage gegen die Feststellung eines Mandatsverlusts hindert dessen Vollzug bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern das Gericht keine andere vorläufige Regelung trifft.
(4) Entscheidungen über Mandatsverlust und Nachfolge sind mit Gründen öffentlich bekannt zu machen; schutzwürdige persönliche Angaben sind auszusparen.
(5) Die Unabhängigkeit des Landeswahlleiters ist zu wahren. Seine Bestellung und Unvereinbarkeiten richten sich nach dem Wahlgesetz. Partei- und Regierungsorgane dürfen ihm in Einzelfällen keine Weisungen zur Mandatszuordnung erteilen.
SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen