ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 16
§ 12 Anhaltende unentschuldigte Inaktivität
§ 12 – Anhaltende unentschuldigte Inaktivität
(1) Mitglieder der Volksversammlung sind zur regelmäßigen Mitwirkung verpflichtet. Krankheit, rechtzeitig angezeigte Abwesenheit und sonstige wichtige Gründe sind zu berücksichtigen.
(2) Erhebliche Inaktivität liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied vier aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß und mit angemessener Vorlaufzeit einberufenen Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
(3) Der Vorsitzende der Volksversammlung dokumentiert die Versäumnisse, weist das Mitglied spätestens nach dem dritten unentschuldigten Fehlen schriftlich auf die Folgen hin und gibt ihm vor weiteren Maßnahmen mindestens zwei Tage zur Stellungnahme.
(4) Ein Mandatsverlust wegen Inaktivität darf nur durch den Landesgerichtshof auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Volksversammlung festgestellt werden. Das Gericht prüft insbesondere die ordnungsgemäße Ladung, die Verwarnung, die Entschuldigungsgründe und die Verhältnismäßigkeit.
(5) Bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen die parlamentarischen Rechte fort, soweit das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Eine pauschale Einschränkung der Stimmrechte einer Fraktion wegen Inaktivität einzelner Mitglieder ist unzulässig.
(6) Die Nachbesetzung erfolgt nach § 8. Eine Neuverteilung der Sitze auf die übrigen Fraktionen nach D’Hondt oder einem anderen Verfahren ist ausgeschlossen.
(7) Die Parlamentsverwaltung kann auf technische Ausfälle und Abwesenheiten hinweisen. Aus diesem Gesetz erhält sie keine Befugnis, staatliche Mandate zu entziehen oder Wahlergebnisse zu verändern.
(1) Mitglieder der Volksversammlung sind zur regelmäßigen Mitwirkung verpflichtet. Krankheit, rechtzeitig angezeigte Abwesenheit und sonstige wichtige Gründe sind zu berücksichtigen.
(2) Erhebliche Inaktivität liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied vier aufeinanderfolgenden ordnungsgemäß und mit angemessener Vorlaufzeit einberufenen Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
(3) Der Vorsitzende der Volksversammlung dokumentiert die Versäumnisse, weist das Mitglied spätestens nach dem dritten unentschuldigten Fehlen schriftlich auf die Folgen hin und gibt ihm vor weiteren Maßnahmen mindestens zwei Tage zur Stellungnahme.
(4) Ein Mandatsverlust wegen Inaktivität darf nur durch den Landesgerichtshof auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Volksversammlung festgestellt werden. Das Gericht prüft insbesondere die ordnungsgemäße Ladung, die Verwarnung, die Entschuldigungsgründe und die Verhältnismäßigkeit.
(5) Bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen die parlamentarischen Rechte fort, soweit das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Eine pauschale Einschränkung der Stimmrechte einer Fraktion wegen Inaktivität einzelner Mitglieder ist unzulässig.
(6) Die Nachbesetzung erfolgt nach § 8. Eine Neuverteilung der Sitze auf die übrigen Fraktionen nach D’Hondt oder einem anderen Verfahren ist ausgeschlossen.
(7) Die Parlamentsverwaltung kann auf technische Ausfälle und Abwesenheiten hinweisen. Aus diesem Gesetz erhält sie keine Befugnis, staatliche Mandate zu entziehen oder Wahlergebnisse zu verändern.