ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 16
§ 11 Fraktionsspaltung und Koalitionswechsel
§ 11 – Fraktionsspaltung und Koalitionswechsel
(1) Bei einer Fraktionsspaltung bleiben bestehende Mandate zunächst bestehen. Die freie Mandatsausübung bleibt nach den §§ 3, 5 und 6 geschützt.
(2) Eine Abspaltung erhält keine zusätzlichen Sitze und kein Recht, Mitglieder ohne Wahl oder gesetzliche Nachfolge in die Volksversammlung zu entsenden. Ihre Anerkennung als Fraktion oder Gruppe richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(3) Der Eintritt in eine Koalition, ihr Wechsel oder ihre Beendigung führt weder automatisch zum Mandatsverlust noch zur Neubesetzung von Sitzen.
(4) Die Partei kann ihre politische Zusammenarbeit neu ordnen, aber keine Mandatsträger ersetzen. Eine gesetzliche Nachfolge setzt ein tatsächlich erledigtes Mandat voraus. Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten richten sich weiterhin nach den Artikeln 34 und 58 des Grundgesetzes.
SECHSTER TEIL – Inaktivität und Rechtsschutz
(1) Bei einer Fraktionsspaltung bleiben bestehende Mandate zunächst bestehen. Die freie Mandatsausübung bleibt nach den §§ 3, 5 und 6 geschützt.
(2) Eine Abspaltung erhält keine zusätzlichen Sitze und kein Recht, Mitglieder ohne Wahl oder gesetzliche Nachfolge in die Volksversammlung zu entsenden. Ihre Anerkennung als Fraktion oder Gruppe richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(3) Der Eintritt in eine Koalition, ihr Wechsel oder ihre Beendigung führt weder automatisch zum Mandatsverlust noch zur Neubesetzung von Sitzen.
(4) Die Partei kann ihre politische Zusammenarbeit neu ordnen, aber keine Mandatsträger ersetzen. Eine gesetzliche Nachfolge setzt ein tatsächlich erledigtes Mandat voraus. Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten richten sich weiterhin nach den Artikeln 34 und 58 des Grundgesetzes.
SECHSTER TEIL – Inaktivität und Rechtsschutz