ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 16
§ 10 Parteiauflösung und Parteiverbot
§ 10 – Parteiauflösung und Parteiverbot
(1) Eine freiwillige Parteiauflösung beendet bestehende Mandate nicht automatisch. Die bisherigen Mandatsträger führen sie bis zum Ende der Wahlperiode persönlich fort; ihre parlamentarische Organisation richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(2) Die Betroffenen können sich einer anderen Partei, Fraktion oder Gruppe anschließen. Dadurch wird das bei der Wahl festgestellte Sitzkontingent nicht auf eine neue Liste übertragen.
(3) Bei frei werdenden Listenmandaten bleibt die ursprüngliche Wahlliste für die Nachfolge maßgeblich. Ein Entzugsrecht der Partei besteht auch vor ihrer Auflösung nicht.
(4) Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich der Landesgerichtshof nach Maßgabe des Grundgesetzes und in einem Verfahren mit rechtlichem Gehör. Regierung, Landespräsident und Landeswahlleiter dürfen ein solches Verbot nicht selbst aussprechen.
(5) Mandatsverluste infolge eines Parteiverbots bedürfen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage. Bis dahin gelten die Mandate fort.
(1) Eine freiwillige Parteiauflösung beendet bestehende Mandate nicht automatisch. Die bisherigen Mandatsträger führen sie bis zum Ende der Wahlperiode persönlich fort; ihre parlamentarische Organisation richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(2) Die Betroffenen können sich einer anderen Partei, Fraktion oder Gruppe anschließen. Dadurch wird das bei der Wahl festgestellte Sitzkontingent nicht auf eine neue Liste übertragen.
(3) Bei frei werdenden Listenmandaten bleibt die ursprüngliche Wahlliste für die Nachfolge maßgeblich. Ein Entzugsrecht der Partei besteht auch vor ihrer Auflösung nicht.
(4) Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich der Landesgerichtshof nach Maßgabe des Grundgesetzes und in einem Verfahren mit rechtlichem Gehör. Regierung, Landespräsident und Landeswahlleiter dürfen ein solches Verbot nicht selbst aussprechen.
(5) Mandatsverluste infolge eines Parteiverbots bedürfen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage. Bis dahin gelten die Mandate fort.