ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 16
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1 – Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung politischer Parteien, ihre parlamentarische Mitwirkung sowie die Zuordnung, Ausübung und Beendigung von Mandaten in der Volksversammlung der Republik Falkenberg.
(2) Es dient der demokratischen Willensbildung, der Wahrung des bei der Wahl festgestellten politischen Kräfteverhältnisses und der Funktionsfähigkeit der Volksversammlung.
(3) Dieses Gesetz gilt für Listen- und Direktmandate, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Für kommunale Vertretungen gilt es nur, soweit ein Kommunalwahlgesetz darauf verweist.
(4) Das Grundgesetz steht über diesem Gesetz. Das Wahlgesetz regelt insbesondere Wahlzulassung, Kandidatenaufstellung, Sitzberechnung und Wahlprüfung; dieses Gesetz begründet keine zusätzlichen Sitze.
(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung politischer Parteien, ihre parlamentarische Mitwirkung sowie die Zuordnung, Ausübung und Beendigung von Mandaten in der Volksversammlung der Republik Falkenberg.
(2) Es dient der demokratischen Willensbildung, der Wahrung des bei der Wahl festgestellten politischen Kräfteverhältnisses und der Funktionsfähigkeit der Volksversammlung.
(3) Dieses Gesetz gilt für Listen- und Direktmandate, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Für kommunale Vertretungen gilt es nur, soweit ein Kommunalwahlgesetz darauf verweist.
(4) Das Grundgesetz steht über diesem Gesetz. Das Wahlgesetz regelt insbesondere Wahlzulassung, Kandidatenaufstellung, Sitzberechnung und Wahlprüfung; dieses Gesetz begründet keine zusätzlichen Sitze.