ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Konkurrenzen
§ 9 – Konkurrenzen
Dieselbe Handlung wird nicht mehrfach mit Geldbußen belegt. Erfüllt sie einen Straftatbestand, geht dessen Ahndung vor; eine zusätzliche Geldbuße für denselben Unrechtskern entfällt. Gesetzliche Wiederherstellung und Schadenersatz bleiben möglich.
Dieselbe Handlung wird nicht mehrfach mit Geldbußen belegt. Erfüllt sie einen Straftatbestand, geht dessen Ahndung vor; eine zusätzliche Geldbuße für denselben Unrechtskern entfällt. Gesetzliche Wiederherstellung und Schadenersatz bleiben möglich.