ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Rechtskraft und Vollstreckung
§ 8 – Rechtskraft und Vollstreckung
(1) Rechtzeitiger Einspruch verhindert Rechtskraft und Vollstreckung. Vollstreckbare Titel sind bestandskräftige Bußgeldbescheide und rechtskräftige gerichtliche Bußgeldentscheidungen; eine zusätzliche gerichtliche Vollstreckungsfreigabe ist nicht erforderlich.
(2) Die Geldbuße wird mit Bestands- beziehungsweise Rechtskraft fällig, soweit eine spätere Fälligkeit oder Ratenzahlung bestimmt ist. Vor Pfändung sind der Titel und Zahlungsstand zu prüfen sowie eine nachweisbare Mahnung mit weiterer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen zuzustellen. Eine angeordnete Aussetzung ist zu beachten.
(3) Bei nachgewiesener Zahlungshärte sind angemessene Raten oder Stundung zu prüfen. Vollstreckung erfolgt durch die staatliche Vollstreckungsstelle nach LVwVG unter Existenzschutz und Wahrung von Drittrechten. Ersatzhaft, Erzwingungshaft und Freiheitsstrafe wegen bloßer Nichtzahlung sind ausgeschlossen.
(4) Gegen Durchführung und Kosten der Verwaltungsvollstreckung bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO einschließlich Eilschutz. Die materielle Bußgeldentscheidung selbst wird nur nach den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des OWiG und der StPO überprüft; Vollstreckungseinwendungen eröffnen keine neue Einspruchsfrist.
(1) Rechtzeitiger Einspruch verhindert Rechtskraft und Vollstreckung. Vollstreckbare Titel sind bestandskräftige Bußgeldbescheide und rechtskräftige gerichtliche Bußgeldentscheidungen; eine zusätzliche gerichtliche Vollstreckungsfreigabe ist nicht erforderlich.
(2) Die Geldbuße wird mit Bestands- beziehungsweise Rechtskraft fällig, soweit eine spätere Fälligkeit oder Ratenzahlung bestimmt ist. Vor Pfändung sind der Titel und Zahlungsstand zu prüfen sowie eine nachweisbare Mahnung mit weiterer Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen zuzustellen. Eine angeordnete Aussetzung ist zu beachten.
(3) Bei nachgewiesener Zahlungshärte sind angemessene Raten oder Stundung zu prüfen. Vollstreckung erfolgt durch die staatliche Vollstreckungsstelle nach LVwVG unter Existenzschutz und Wahrung von Drittrechten. Ersatzhaft, Erzwingungshaft und Freiheitsstrafe wegen bloßer Nichtzahlung sind ausgeschlossen.
(4) Gegen Durchführung und Kosten der Verwaltungsvollstreckung bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO einschließlich Eilschutz. Die materielle Bußgeldentscheidung selbst wird nur nach den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des OWiG und der StPO überprüft; Vollstreckungseinwendungen eröffnen keine neue Einspruchsfrist.