ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Bußgeldbescheid
§ 6 – Bußgeldbescheid
Der Bescheid nennt Person, Handlung, Zeit, Ort, verletzte Vorschrift, Beweismittel, Verschulden, Betrag und Rechtsbehelf. Kosten werden nur nach LGebG erhoben. Eine Geldbuße darf nicht mit der Begleichung einer privaten Forderung oder einer Parteispende verbunden werden.
Der Bescheid nennt Person, Handlung, Zeit, Ort, verletzte Vorschrift, Beweismittel, Verschulden, Betrag und Rechtsbehelf. Kosten werden nur nach LGebG erhoben. Eine Geldbuße darf nicht mit der Begleichung einer privaten Forderung oder einer Parteispende verbunden werden.