ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Verwarnung und Verwarnungsgeld
§ 5 – Verwarnung und Verwarnungsgeld
(1) Bei geringfügigem Verstoß kann mit Zustimmung eine schriftliche Verwarnung ohne Geldzahlung ausgesprochen werden. Eine verweigerte Zustimmung ersetzt keine Schuldprüfung.
(2) Ein Verwarnungsgeld ist nur zulässig, wenn ein Sachgesetz einen bestimmten Betrag oder ausdrücklich die Festlegung bestimmter Beträge durch Rechtsverordnung erlaubt. Erforderlich sind ein geringfügiger Verstoß, ein im konkreten Fall gesetzmäßig bestimmter Betrag von höchstens 55 € und freiwillige informierte Zustimmung.
(3) Das Angebot nennt Tat, Rechtsgrund, Betrag, Zahlungsweg, eine Frist von sieben Kalendertagen nach Zugang und die Wirkung fristgerechter Zahlung. Es weist darauf hin, dass Ablehnung zum gewöhnlichen Bußgeldverfahren führt und kein Schuldeingeständnis ist. Zustimmung kann zugleich durch bewusste Zahlung nach dieser Belehrung erklärt werden.
(4) Mit Zustimmung und vollständiger fristgerechter Zahlung ist der betreffende Verstoß als Ordnungswidrigkeit erledigt; eine erneute Bußgeldahndung desselben Unrechtskerns ist ausgeschlossen.
a. Das Verfahren ist gebührenfrei.
b. Ohne Zustimmung oder fristgerechte Zahlung folgt das normale Verfahren mit Anhörung und Einspruchsrecht; bereits eingegangene Beträge werden angerechnet oder bei Wegfall des Zahlungsgrunds erstattet.
c. Strafrechtliche Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
(1) Bei geringfügigem Verstoß kann mit Zustimmung eine schriftliche Verwarnung ohne Geldzahlung ausgesprochen werden. Eine verweigerte Zustimmung ersetzt keine Schuldprüfung.
(2) Ein Verwarnungsgeld ist nur zulässig, wenn ein Sachgesetz einen bestimmten Betrag oder ausdrücklich die Festlegung bestimmter Beträge durch Rechtsverordnung erlaubt. Erforderlich sind ein geringfügiger Verstoß, ein im konkreten Fall gesetzmäßig bestimmter Betrag von höchstens 55 € und freiwillige informierte Zustimmung.
(3) Das Angebot nennt Tat, Rechtsgrund, Betrag, Zahlungsweg, eine Frist von sieben Kalendertagen nach Zugang und die Wirkung fristgerechter Zahlung. Es weist darauf hin, dass Ablehnung zum gewöhnlichen Bußgeldverfahren führt und kein Schuldeingeständnis ist. Zustimmung kann zugleich durch bewusste Zahlung nach dieser Belehrung erklärt werden.
(4) Mit Zustimmung und vollständiger fristgerechter Zahlung ist der betreffende Verstoß als Ordnungswidrigkeit erledigt; eine erneute Bußgeldahndung desselben Unrechtskerns ist ausgeschlossen.
a. Das Verfahren ist gebührenfrei.
b. Ohne Zustimmung oder fristgerechte Zahlung folgt das normale Verfahren mit Anhörung und Einspruchsrecht; bereits eingegangene Beträge werden angerechnet oder bei Wegfall des Zahlungsgrunds erstattet.
c. Strafrechtliche Konkurrenzregeln bleiben unberührt.