ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Zuständige Behörde
§ 4 – Zuständige Behörde
Die gesetzlich zuständige Fachbehörde führt das Verfahren. Sie ermittelt belastende und entlastende Tatsachen und hört Betroffene vor Erlass grundsätzlich mit drei Tagen Stellungnahmefrist an. Niemand muss sich selbst belasten; Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Die gesetzlich zuständige Fachbehörde führt das Verfahren. Sie ermittelt belastende und entlastende Tatsachen und hört Betroffene vor Erlass grundsätzlich mit drei Tagen Stellungnahmefrist an. Niemand muss sich selbst belasten; Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.