ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Bußgeldrahmen
§ 3 – Bußgeldrahmen
Es gilt der im jeweiligen Sachgesetz bestimmte Rahmen; fehlt ein konkreter Höchstbetrag, darf keine Geldbuße allein aufgrund dieses allgemeinen Gesetzes erfunden werden. Die Behörde berücksichtigt Schwere, Verschulden, Folgen und Leistungsfähigkeit. Wiederholungsfälle setzen eine bereits bestandskräftig geahndete vergleichbare Tat voraus.
Es gilt der im jeweiligen Sachgesetz bestimmte Rahmen; fehlt ein konkreter Höchstbetrag, darf keine Geldbuße allein aufgrund dieses allgemeinen Gesetzes erfunden werden. Die Behörde berücksichtigt Schwere, Verschulden, Folgen und Leistungsfähigkeit. Wiederholungsfälle setzen eine bereits bestandskräftig geahndete vergleichbare Tat voraus.