ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 2 – Verantwortlichkeit
Ohne besondere Regelung sind nur vorsätzliche Verstöße ahndbar. Fahrlässigkeit muss ausdrücklich einbezogen sein. Unter Vierzehnjährige werden nicht mit Geldbuße belegt; bei Jugendlichen sind Reife, eigene Mittel und vorrangige erzieherische Reaktionen zu prüfen.
Ohne besondere Regelung sind nur vorsätzliche Verstöße ahndbar. Fahrlässigkeit muss ausdrücklich einbezogen sein. Unter Vierzehnjährige werden nicht mit Geldbuße belegt; bei Jugendlichen sind Reife, eigene Mittel und vorrangige erzieherische Reaktionen zu prüfen.