ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Verjährung
§ 10 – Verjährung
Die Ahndung verjährt grundsätzlich einen Monat nach Tatbeendigung, die Vollstreckung drei Monate nach Bestandskraft. Ein bekannt gegebenes, ernsthaft betriebenes Verfahren hemmt die Ahndungsfrist; unbegründeter Stillstand von mehr als vierzehn Tagen beendet diese Hemmung. Besondere günstigere gesetzliche Fristen gehen vor.
Die Ahndung verjährt grundsätzlich einen Monat nach Tatbeendigung, die Vollstreckung drei Monate nach Bestandskraft. Ein bekannt gegebenes, ernsthaft betriebenes Verfahren hemmt die Ahndungsfrist; unbegründeter Stillstand von mehr als vierzehn Tagen beendet diese Hemmung. Besondere günstigere gesetzliche Fristen gehen vor.