ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Gesetzesvorbehalt
§ 1 – Gesetzesvorbehalt
Eine Ordnungswidrigkeit ist nur ahndbar, wenn ein Gesetz das konkrete Verhalten vor der Tat ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Eine bloß als störend empfundene Handlung oder ein Verstoß gegen eine interne Verwaltungsweisung genügt nicht. Private Haus- und Nutzungsordnungen begründen keine staatliche Straf- oder Bußgeldbefugnis.
Eine Ordnungswidrigkeit ist nur ahndbar, wenn ein Gesetz das konkrete Verhalten vor der Tat ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Eine bloß als störend empfundene Handlung oder ein Verstoß gegen eine interne Verwaltungsweisung genügt nicht. Private Haus- und Nutzungsordnungen begründen keine staatliche Straf- oder Bußgeldbefugnis.