ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
Einleitende Bestimmungen
Auf Grund des § 2a Absatz 1 des Regierungsorganisationsgesetzes verordnet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats: