ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 9 Fortschreibung und Sicherheitskooperation
§ 9 – Fortschreibung und Sicherheitskooperation
(1) Die Ressorts melden dem Finanzministerium und der Staatskanzlei monatlich Personalbedarf, finanzierte und besetzte Stellen, Vakanzen und wesentliche Kostenabweichungen. Öffentliche Berichte erfolgen zusammengefasst. Erhebliche dauerhafte Mehrbedarfe werden vor Umsetzung in einen Haushalts- oder Nachtragsentwurf aufgenommen.
(2) Die Staatskanzlei prüft den Organisations- und Personalbedarf spätestens drei Monate nach Inkrafttreten und danach jährlich. Änderungen der Anlagen erfolgen in dem für eine Verordnungsänderung vorgeschriebenen Verfahren; Verwaltungsverzeichnisse dürfen tatsächliche Besetzungsänderungen ohne Änderung der Rechtslage nachführen.
(3) Das Verteidigungsressort wird zunächst ohne eigene Streitkräfte für zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation geplant.
a. Die verfassungsmäßige Sicherheitsverantwortung bleibt bestehen.
b. Eine deutsche Schutzgarantie, ein militärischer Beistandsanspruch oder die Stationierung ausländischer Streitkräfte wird nicht festgesetzt; hierfür erforderliche Staatsverträge, gesetzliche Zustimmungen und Haushaltsentscheidungen bleiben gesondert zu treffen.
(1) Die Ressorts melden dem Finanzministerium und der Staatskanzlei monatlich Personalbedarf, finanzierte und besetzte Stellen, Vakanzen und wesentliche Kostenabweichungen. Öffentliche Berichte erfolgen zusammengefasst. Erhebliche dauerhafte Mehrbedarfe werden vor Umsetzung in einen Haushalts- oder Nachtragsentwurf aufgenommen.
(2) Die Staatskanzlei prüft den Organisations- und Personalbedarf spätestens drei Monate nach Inkrafttreten und danach jährlich. Änderungen der Anlagen erfolgen in dem für eine Verordnungsänderung vorgeschriebenen Verfahren; Verwaltungsverzeichnisse dürfen tatsächliche Besetzungsänderungen ohne Änderung der Rechtslage nachführen.
(3) Das Verteidigungsressort wird zunächst ohne eigene Streitkräfte für zivile Sicherheitsvorsorge und internationale Sicherheitskooperation geplant.
a. Die verfassungsmäßige Sicherheitsverantwortung bleibt bestehen.
b. Eine deutsche Schutzgarantie, ein militärischer Beistandsanspruch oder die Stationierung ausländischer Streitkräfte wird nicht festgesetzt; hierfür erforderliche Staatsverträge, gesetzliche Zustimmungen und Haushaltsentscheidungen bleiben gesondert zu treffen.