ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 8 Amts- und Stellenverzeichnis, Dienstbetrieb und Datenschutz
§ 8 – Amts- und Stellenverzeichnis, Dienstbetrieb und Datenschutz
(1) Die Staatskanzlei führt für die Landesverwaltung ein öffentliches Organisationsverzeichnis mit Stelle, Aufgaben, amtlichem Eingang, Leitung, Vertretung und Erreichbarkeit. Selbstständige Organe und Kommunen liefern ihre Angaben nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten; deren Einträge sind als nachrichtlich erkennbar.
(2) Das ergänzende Amts- und Stellenverzeichnis enthält Amtsinhaber, Funktion, Bestellungsnachweis, Amtsbeginn, Dienstumfang, Vertretung und Besetzungsstand. Bedarf, bewilligte Stellen und tatsächliche Besetzung sind getrennt auszuweisen. Änderungen werden unverzüglich nachgeführt; vertrauliche Personal- und Zugangsdaten gehören nicht in das öffentliche Verzeichnis.
(3) Behörden sichern Eingangsbearbeitung, eindeutige Aktenzeichen, Vertretung und geordnete Übergabe von Akten, Fristen und Zugängen. Die amtlich eingeführten Formulare werden verwendet, soweit sie zum Verfahren passen; gesetzliche Form- und Inhaltsvorgaben gehen vor.
(4) Gesundheits-, Sozial-, Polizei-, Steuer- und Beteiligungsdaten bleiben zweckgebunden getrennt. Gemeinsame technische Dienste begründen keinen allgemeinen gegenseitigen Aktenzugriff. Übermittlungen benötigen eine eigene Rechtsgrundlage; das LDSG bleibt maßgeblich.
(1) Die Staatskanzlei führt für die Landesverwaltung ein öffentliches Organisationsverzeichnis mit Stelle, Aufgaben, amtlichem Eingang, Leitung, Vertretung und Erreichbarkeit. Selbstständige Organe und Kommunen liefern ihre Angaben nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten; deren Einträge sind als nachrichtlich erkennbar.
(2) Das ergänzende Amts- und Stellenverzeichnis enthält Amtsinhaber, Funktion, Bestellungsnachweis, Amtsbeginn, Dienstumfang, Vertretung und Besetzungsstand. Bedarf, bewilligte Stellen und tatsächliche Besetzung sind getrennt auszuweisen. Änderungen werden unverzüglich nachgeführt; vertrauliche Personal- und Zugangsdaten gehören nicht in das öffentliche Verzeichnis.
(3) Behörden sichern Eingangsbearbeitung, eindeutige Aktenzeichen, Vertretung und geordnete Übergabe von Akten, Fristen und Zugängen. Die amtlich eingeführten Formulare werden verwendet, soweit sie zum Verfahren passen; gesetzliche Form- und Inhaltsvorgaben gehen vor.
(4) Gesundheits-, Sozial-, Polizei-, Steuer- und Beteiligungsdaten bleiben zweckgebunden getrennt. Gemeinsame technische Dienste begründen keinen allgemeinen gegenseitigen Aktenzugriff. Übermittlungen benötigen eine eigene Rechtsgrundlage; das LDSG bleibt maßgeblich.