ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 7 Personalbedarf und Finanzierung
§ 7 – Personalbedarf und Finanzierung
(1) Als Ausbauziel werden 3.400 berufliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach Anlage 2 dargestellt: 2.750 beim Land und nachrichtlich 650 bei den Kommunen. Ein VZÄ bezeichnet den Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle; die tatsächliche Beschäftigtenzahl kann wegen Teilzeit und zulässiger Funktionsverbindungen abweichen.
(2) Die Zahlen sind Grundlage der weiteren Bedarfs- und Haushaltsplanung. Sie bewilligen keine Planstellen, Beschäftigungsverhältnisse oder Auszahlungen und ersetzen insbesondere nicht das HG 2026. Bis zu einem wirksamen neuen Haushaltsbeschluss gelten die bisherigen Bewilligungen sowie die Regeln der LHO über gesetzliche Verpflichtungen und vorläufige Haushaltsführung.
(3) Zehn politische Hauptämter – Landespräsident, Ministerpräsident und acht Minister – werden außerhalb der 3.400 beruflichen VZÄ ausgewiesen. Mandate werden gesondert erfasst. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden eine Einsatzreserve ohne pauschal zusätzliches Vollzeitvolumen. Zulässige Mehrfachämter sind bei Personal- und Kostenrechnungen kenntlich zu machen; die Anrechnung nach LBesG bleibt maßgeblich.
(4) Kommunale Bedarfswerte sind unverbindliche Empfehlungen. Die Kommunen beschließen ihre Haushalte und Stellenpläne selbst. Unternehmensbeschäftigung, private Versorgung, Ehrenamt und bloße Anwaltszulassungen werden nicht als Landesstellen gezählt.
(5) Vor Einrichtung einer finanzierten Stelle sind Aufgabe, Träger, Dienstumfang, gesetzliche Besoldungs- oder Entgeltzuordnung und jährliche Gesamtkosten nachzuweisen. Besoldung, Erfahrungsstufen, Mehrfachamtsanrechnung und Vertretungsvergütung richten sich nach LBesG und rechtmäßigen Verträgen. Zusätzliche Amtszulagen werden durch diese Verordnung nicht festgesetzt.
(6) Gesondert bewilligte Ausbildungsplätze nach RichterG und Haushaltsgesetz werden außerhalb der beruflichen VZÄ mit Zahl, Beihilfen und Sachkosten nachgewiesen. Prüfungsamt und Ausbildungskoordination nutzen die bestehenden Justizverwaltungsstellen; die Unabhängigkeit von Prüfern und Kammer bleibt unberührt.
(1) Als Ausbauziel werden 3.400 berufliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach Anlage 2 dargestellt: 2.750 beim Land und nachrichtlich 650 bei den Kommunen. Ein VZÄ bezeichnet den Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle; die tatsächliche Beschäftigtenzahl kann wegen Teilzeit und zulässiger Funktionsverbindungen abweichen.
(2) Die Zahlen sind Grundlage der weiteren Bedarfs- und Haushaltsplanung. Sie bewilligen keine Planstellen, Beschäftigungsverhältnisse oder Auszahlungen und ersetzen insbesondere nicht das HG 2026. Bis zu einem wirksamen neuen Haushaltsbeschluss gelten die bisherigen Bewilligungen sowie die Regeln der LHO über gesetzliche Verpflichtungen und vorläufige Haushaltsführung.
(3) Zehn politische Hauptämter – Landespräsident, Ministerpräsident und acht Minister – werden außerhalb der 3.400 beruflichen VZÄ ausgewiesen. Mandate werden gesondert erfasst. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden eine Einsatzreserve ohne pauschal zusätzliches Vollzeitvolumen. Zulässige Mehrfachämter sind bei Personal- und Kostenrechnungen kenntlich zu machen; die Anrechnung nach LBesG bleibt maßgeblich.
(4) Kommunale Bedarfswerte sind unverbindliche Empfehlungen. Die Kommunen beschließen ihre Haushalte und Stellenpläne selbst. Unternehmensbeschäftigung, private Versorgung, Ehrenamt und bloße Anwaltszulassungen werden nicht als Landesstellen gezählt.
(5) Vor Einrichtung einer finanzierten Stelle sind Aufgabe, Träger, Dienstumfang, gesetzliche Besoldungs- oder Entgeltzuordnung und jährliche Gesamtkosten nachzuweisen. Besoldung, Erfahrungsstufen, Mehrfachamtsanrechnung und Vertretungsvergütung richten sich nach LBesG und rechtmäßigen Verträgen. Zusätzliche Amtszulagen werden durch diese Verordnung nicht festgesetzt.
(6) Gesondert bewilligte Ausbildungsplätze nach RichterG und Haushaltsgesetz werden außerhalb der beruflichen VZÄ mit Zahl, Beihilfen und Sachkosten nachgewiesen. Prüfungsamt und Ausbildungskoordination nutzen die bestehenden Justizverwaltungsstellen; die Unabhängigkeit von Prüfern und Kammer bleibt unberührt.