ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 6 Justiz und unabhängige Kontrolle
§ 6 – Justiz und unabhängige Kontrolle
(1) Das Justizressort koordiniert Gerichtsverwaltung, Ausstattung, gesetzliche Register- und Berufsaufgaben, das juristische Prüfungsamt und die Ausbildungskoordination sowie den Strafvollzug. Die Geschäftsverteilung der Gerichte und Entscheidungen in einzelnen Verfahren richten sich ausschließlich nach Gerichts- und Prozessrecht. Die eigenständigen Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben der Rechtsanwaltskammer nach RAG bleiben unberührt; das Justizressort nimmt insoweit nur die gesetzliche Rechtsaufsicht wahr.
(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft verteilt ihre Verfahren nach StAnwG. Eine administrative Zuordnung erlaubt keine politischen Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einzelner Personen.
(3) Datenschutzbeauftragter und Rechnungsprüfung berichten nach ihren gesetzlichen Vorschriften. Verwaltungshilfe, technische Unterstützung und haushalterischer Nachweis begründen keine Fachaufsicht über ihre Prüfentscheidungen.
(1) Das Justizressort koordiniert Gerichtsverwaltung, Ausstattung, gesetzliche Register- und Berufsaufgaben, das juristische Prüfungsamt und die Ausbildungskoordination sowie den Strafvollzug. Die Geschäftsverteilung der Gerichte und Entscheidungen in einzelnen Verfahren richten sich ausschließlich nach Gerichts- und Prozessrecht. Die eigenständigen Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben der Rechtsanwaltskammer nach RAG bleiben unberührt; das Justizressort nimmt insoweit nur die gesetzliche Rechtsaufsicht wahr.
(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft verteilt ihre Verfahren nach StAnwG. Eine administrative Zuordnung erlaubt keine politischen Weisungen zur Verfolgung oder Schonung einzelner Personen.
(3) Datenschutzbeauftragter und Rechnungsprüfung berichten nach ihren gesetzlichen Vorschriften. Verwaltungshilfe, technische Unterstützung und haushalterischer Nachweis begründen keine Fachaufsicht über ihre Prüfentscheidungen.