ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 5 Einrichtungen und Beteiligungen
§ 5 – Einrichtungen und Beteiligungen
(1) Im Innenressort werden die Landesaufgaben der Gesundheits- und Sozialverwaltung in einem Landesgesundheitsamt und einem Landessozialamt fachlich getrennt gebündelt. Die Einrichtungen sind nachgeordnete Verwaltungsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Befugnisse ergeben sich ausschließlich aus den Fachgesetzen.
(2) Die Krankenhäuser Falkenberg und Martenburg werden als Einrichtungen in Trägerschaft des Landes geführt. Leitungen verantworten den fachgerechten Betrieb; die administrative Koordination liegt bei Inneres. Eigentumserwerb, neue Trägerschaftsverträge und Ausbaumaßnahmen bedürfen der sonst erforderlichen Rechtsakte und Haushaltsmittel.
(3) Das Finanzministerium bündelt die Verwaltung bestehender Landesbeteiligungen. Diese umfasst Eigentümerberichte, Beteiligungscontrolling und Ausschüttungsplanung. Gesellschaftsorgane, Vergaberecht und unabhängige Fachaufsicht bleiben maßgeblich; Beschäftigte beteiligter Unternehmen werden nicht allein wegen der Beteiligung zu Landesbediensteten.
(4) Landespolizei und zuständige Sicherheitsstellen übernehmen Grenz- und Flughafensicherheitsaufgaben im Umfang der geltenden Gesetze und Vereinbarungen. Eine zusätzliche Grenzpolizei wird organisatorisch nicht vorgesehen; internationale Übertragungen von Hoheitsrechten oder neue Kontrollbefugnisse entstehen nicht durch diese Verordnung.
(1) Im Innenressort werden die Landesaufgaben der Gesundheits- und Sozialverwaltung in einem Landesgesundheitsamt und einem Landessozialamt fachlich getrennt gebündelt. Die Einrichtungen sind nachgeordnete Verwaltungsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Befugnisse ergeben sich ausschließlich aus den Fachgesetzen.
(2) Die Krankenhäuser Falkenberg und Martenburg werden als Einrichtungen in Trägerschaft des Landes geführt. Leitungen verantworten den fachgerechten Betrieb; die administrative Koordination liegt bei Inneres. Eigentumserwerb, neue Trägerschaftsverträge und Ausbaumaßnahmen bedürfen der sonst erforderlichen Rechtsakte und Haushaltsmittel.
(3) Das Finanzministerium bündelt die Verwaltung bestehender Landesbeteiligungen. Diese umfasst Eigentümerberichte, Beteiligungscontrolling und Ausschüttungsplanung. Gesellschaftsorgane, Vergaberecht und unabhängige Fachaufsicht bleiben maßgeblich; Beschäftigte beteiligter Unternehmen werden nicht allein wegen der Beteiligung zu Landesbediensteten.
(4) Landespolizei und zuständige Sicherheitsstellen übernehmen Grenz- und Flughafensicherheitsaufgaben im Umfang der geltenden Gesetze und Vereinbarungen. Eine zusätzliche Grenzpolizei wird organisatorisch nicht vorgesehen; internationale Übertragungen von Hoheitsrechten oder neue Kontrollbefugnisse entstehen nicht durch diese Verordnung.