ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 4 Vakanzen und Vertretung
§ 4 – Vakanzen und Vertretung
(1) Öffentliche Ämter werden im Amtsverzeichnis als besetzt, vakant oder förmlich kommissarisch besetzt nachgewiesen. Fehlende Unterlagen sind als Prüfbedarf zu kennzeichnen; sie beenden kein bestehendes Amtsverhältnis.
(2) Eine kommissarische Übernahme benötigt die gesetzlich zuständige Stelle, einen dokumentierten Rechtsakt, einen bestimmten Aufgabenbereich und eine erkennbare Dauer. Gesetzliche Geschäftsführung und besondere Vertretungsregeln gehen vor. Unvereinbarkeiten gelten auch bei vorübergehender Vertretung.
(3) Für den Landespräsidenten gelten die verfassungsrechtlichen Vertretungsregeln, für den LGH die vorab bestellten Ersatzrichter und dessen veröffentlichter Vertretungsplan, für die Wahlleitung das FWahlG. Die Führung laufender Verwaltungsgeschäfte ersetzt keine gesetzlich erforderliche Bestellung eines Amtsträgers.
(1) Öffentliche Ämter werden im Amtsverzeichnis als besetzt, vakant oder förmlich kommissarisch besetzt nachgewiesen. Fehlende Unterlagen sind als Prüfbedarf zu kennzeichnen; sie beenden kein bestehendes Amtsverhältnis.
(2) Eine kommissarische Übernahme benötigt die gesetzlich zuständige Stelle, einen dokumentierten Rechtsakt, einen bestimmten Aufgabenbereich und eine erkennbare Dauer. Gesetzliche Geschäftsführung und besondere Vertretungsregeln gehen vor. Unvereinbarkeiten gelten auch bei vorübergehender Vertretung.
(3) Für den Landespräsidenten gelten die verfassungsrechtlichen Vertretungsregeln, für den LGH die vorab bestellten Ersatzrichter und dessen veröffentlichter Vertretungsplan, für die Wahlleitung das FWahlG. Die Führung laufender Verwaltungsgeschäfte ersetzt keine gesetzlich erforderliche Bestellung eines Amtsträgers.