ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 3 Amtschefs und politische Unterstützung
§ 3 – Amtschefs und politische Unterstützung
(1) Die laufende Verwaltung jedes Ministeriums wird durch einen dauerhaften beamteten Amtschef geleitet. Er organisiert den Dienstbetrieb nach rechtmäßigen Vorgaben des Ministers. Ernennung, Status und Amtsende richten sich nach dem BeamtG; die Stellenbesetzung setzt die erforderliche Haushaltsbewilligung voraus. Ein Regierungswechsel beendet das Dienstverhältnis nicht.
(2) Für politische Koordination und persönliche Unterstützung können Staatssekretäre und Referenten vorgesehen werden. Voraussetzung sind eine rechtmäßig eingerichtete und finanzierte Stelle sowie eine wirksame Aufgabenübertragung. Eine Planreserve allein begründet kein Amt und keinen besonderen Status als frei entlassbarer politischer Beamter.
(3) Amtschefs, Staatssekretäre und Referenten werden durch ihre Funktion nicht zu Ministern. Sie ersetzen kein vakantes Regierungsamt und erhalten keine dem Minister persönlich vorbehaltenen Befugnisse.
(1) Die laufende Verwaltung jedes Ministeriums wird durch einen dauerhaften beamteten Amtschef geleitet. Er organisiert den Dienstbetrieb nach rechtmäßigen Vorgaben des Ministers. Ernennung, Status und Amtsende richten sich nach dem BeamtG; die Stellenbesetzung setzt die erforderliche Haushaltsbewilligung voraus. Ein Regierungswechsel beendet das Dienstverhältnis nicht.
(2) Für politische Koordination und persönliche Unterstützung können Staatssekretäre und Referenten vorgesehen werden. Voraussetzung sind eine rechtmäßig eingerichtete und finanzierte Stelle sowie eine wirksame Aufgabenübertragung. Eine Planreserve allein begründet kein Amt und keinen besonderen Status als frei entlassbarer politischer Beamter.
(3) Amtschefs, Staatssekretäre und Referenten werden durch ihre Funktion nicht zu Ministern. Sie ersetzen kein vakantes Regierungsamt und erhalten keine dem Minister persönlich vorbehaltenen Befugnisse.