ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 2 Ministerien und Staatskanzlei
§ 2 – Ministerien und Staatskanzlei
(1) Es werden die acht Ressorts Äußeres, Inneres, Verteidigung, Bildung, Forschung und Umwelt, Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung sowie Justiz geführt. Artikel 35 des Grundgesetzes und die dortigen Änderungsbefugnisse bleiben maßgeblich; entsprechende Änderungen sind amtlich bekannt zu machen und in Anlage 1 nachzuführen.
(2) Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten bei Regierungskoordination, Rechtsetzung, Gesetzblatt, Kommunikation und ressortübergreifenden Fragen. Sie ist kein neuntes Ministerium. Fachentscheidungen verbleiben beim zuständigen Ressort.
(3) Bei Überschneidungen koordinieren die beteiligten Ressorts ihre Bearbeitung. Gesetzlich bestimmte Behördenzuständigkeiten und kommunale Genehmigungsbefugnisse gehen der internen Geschäftsverteilung vor. Ein Antrag darf nicht allein wegen eines internen Zuständigkeitsstreits unbearbeitet bleiben.
(1) Es werden die acht Ressorts Äußeres, Inneres, Verteidigung, Bildung, Forschung und Umwelt, Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung sowie Justiz geführt. Artikel 35 des Grundgesetzes und die dortigen Änderungsbefugnisse bleiben maßgeblich; entsprechende Änderungen sind amtlich bekannt zu machen und in Anlage 1 nachzuführen.
(2) Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten bei Regierungskoordination, Rechtsetzung, Gesetzblatt, Kommunikation und ressortübergreifenden Fragen. Sie ist kein neuntes Ministerium. Fachentscheidungen verbleiben beim zuständigen Ressort.
(3) Bei Überschneidungen koordinieren die beteiligten Ressorts ihre Bearbeitung. Gesetzlich bestimmte Behördenzuständigkeiten und kommunale Genehmigungsbefugnisse gehen der internen Geschäftsverteilung vor. Ein Antrag darf nicht allein wegen eines internen Zuständigkeitsstreits unbearbeitet bleiben.