ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 – Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Geschäftsverteilung der Landesverwaltung, ihre laufende Organisation und die Personalbedarfsplanung der Republik Falkenberg.
(2) Für Volksversammlung, Landespräsident, Gerichte, unabhängige Kontrollstellen und Kommunen gelten die Angaben nur nachrichtlich und im Rahmen ihrer gesetzlichen Eigenständigkeit. Eine Eingliederung in die Regierung oder eine neue Weisungsbefugnis wird dadurch nicht begründet.
(3) Anlage 1 bestimmt die administrative Ressortzuordnung. Die Anlagen 2 und 3 enthalten Personalbedarfswerte als Grundlage weiterer Haushaltsentscheidungen; sie ersetzen weder gesetzliche Zuständigkeiten noch Haushaltsbewilligungen, Wahlen, Ernennungen oder Verträge.
(1) Diese Verordnung regelt die Geschäftsverteilung der Landesverwaltung, ihre laufende Organisation und die Personalbedarfsplanung der Republik Falkenberg.
(2) Für Volksversammlung, Landespräsident, Gerichte, unabhängige Kontrollstellen und Kommunen gelten die Angaben nur nachrichtlich und im Rahmen ihrer gesetzlichen Eigenständigkeit. Eine Eingliederung in die Regierung oder eine neue Weisungsbefugnis wird dadurch nicht begründet.
(3) Anlage 1 bestimmt die administrative Ressortzuordnung. Die Anlagen 2 und 3 enthalten Personalbedarfswerte als Grundlage weiterer Haushaltsentscheidungen; sie ersetzen weder gesetzliche Zuständigkeiten noch Haushaltsbewilligungen, Wahlen, Ernennungen oder Verträge.