ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Mehrfachidentitäten und Fehlerprüfung
§ 8 – Mehrfachidentitäten und Fehlerprüfung
(1) Mehrere technische Konten dürfen nicht als mehrere selbstständige Bürger derselben Person geführt werden.
(2) Vor Zusammenführung oder Sperrvermerk sind Betroffene anzuhören und tatsächliche Zusammenhänge zu prüfen; bloße Namensähnlichkeit genügt nicht.
(3) Jeder Mensch wird unabhängig von der Zahl seiner Dokumente oder elektronischen Zugänge nur einmal als Person registriert. Wahlgleichheit und Mehrfachwahlverbot bleiben zwingend.
(1) Mehrere technische Konten dürfen nicht als mehrere selbstständige Bürger derselben Person geführt werden.
(2) Vor Zusammenführung oder Sperrvermerk sind Betroffene anzuhören und tatsächliche Zusammenhänge zu prüfen; bloße Namensähnlichkeit genügt nicht.
(3) Jeder Mensch wird unabhängig von der Zahl seiner Dokumente oder elektronischen Zugänge nur einmal als Person registriert. Wahlgleichheit und Mehrfachwahlverbot bleiben zwingend.