ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Schutz und Löschung
§ 6 – Schutz und Löschung
Zugriffe werden protokolliert und auf zuständige Personen beschränkt. Nach endgültigem Wegzug oder Tod der Person werden nicht mehr benötigte Daten nach drei Monaten gelöscht oder anonymisiert, soweit konkrete laufende Verfahren keine längere Sicherung erfordern. Die Löschung von Meldedaten berührt rechtmäßig getrennt geführte Personenstandsregister und notwendige Besoldungs- oder Versorgungsnachweise nicht. Erforderliche Angaben sind vor Löschung auf gesetzlicher Grundlage an die zuständige nachweisführende Stelle zu übermitteln; eine vollständige Vorratssicherung der Meldeakte ist unzulässig. Öffentlich sichtbar sind nur ausdrücklich gesetzlich freigegebene Angaben.
Zugriffe werden protokolliert und auf zuständige Personen beschränkt. Nach endgültigem Wegzug oder Tod der Person werden nicht mehr benötigte Daten nach drei Monaten gelöscht oder anonymisiert, soweit konkrete laufende Verfahren keine längere Sicherung erfordern. Die Löschung von Meldedaten berührt rechtmäßig getrennt geführte Personenstandsregister und notwendige Besoldungs- oder Versorgungsnachweise nicht. Erforderliche Angaben sind vor Löschung auf gesetzlicher Grundlage an die zuständige nachweisführende Stelle zu übermitteln; eine vollständige Vorratssicherung der Meldeakte ist unzulässig. Öffentlich sichtbar sind nur ausdrücklich gesetzlich freigegebene Angaben.