ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Auskunft und Korrektur
§ 5 – Auskunft und Korrektur
Jeder kann eigene Einträge unentgeltlich einsehen und Berichtigung verlangen. Änderungen bleiben mit Zeitpunkt und verantwortlicher Stelle nachvollziehbar. Dritte erhalten personenbezogene Auskünfte nur bei besonderer gesetzlicher Grundlage oder wirksamer Einwilligung.
Jeder kann eigene Einträge unentgeltlich einsehen und Berichtigung verlangen. Änderungen bleiben mit Zeitpunkt und verantwortlicher Stelle nachvollziehbar. Dritte erhalten personenbezogene Auskünfte nur bei besonderer gesetzlicher Grundlage oder wirksamer Einwilligung.