ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Wahlregister
§ 4 – Wahlregister
(1) Der Landeswahlleiter erhält nur die für Wahlberechtigung und Wahlkreiszuordnung benötigten Registerdaten. Stichtage und Berichtigung richten sich nach FWahlG.
(2) Einwohnerzahlen werden ausschließlich anhand tatsächlicher Hauptwohnungen und eindeutiger Personen ermittelt. Jede Person wird einmal gezählt; rechnerische Mindestwerte und pauschale Zuschläge begründen keine Einwohner und keine Wahlberechtigung.
(1) Der Landeswahlleiter erhält nur die für Wahlberechtigung und Wahlkreiszuordnung benötigten Registerdaten. Stichtage und Berichtigung richten sich nach FWahlG.
(2) Einwohnerzahlen werden ausschließlich anhand tatsächlicher Hauptwohnungen und eindeutiger Personen ermittelt. Jede Person wird einmal gezählt; rechnerische Mindestwerte und pauschale Zuschläge begründen keine Einwohner und keine Wahlberechtigung.