ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Nachweise
§ 3 – Nachweise
Meldungen sind durch geeignete Identitäts- und Wohnungsnachweise zu belegen. Die Meldebehörde darf nur erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen; Kopien dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage oder nachgewiesener Erforderlichkeit gespeichert werden. Vor einer belastenden Entscheidung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Meldungen sind durch geeignete Identitäts- und Wohnungsnachweise zu belegen. Die Meldebehörde darf nur erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen; Kopien dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage oder nachgewiesener Erforderlichkeit gespeichert werden. Vor einer belastenden Entscheidung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.