ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Registerstreitigkeiten
§ 10 – Registerstreitigkeiten
Die Behörde entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen über Berichtigung. Ein streitiger Eintrag kann als ungeklärt gekennzeichnet werden, ohne dass dadurch automatisch Staatsbürgerschaft oder Wahlrechte entfallen. Besondere Wahlfristen gehen vor; die Behörde muss Anträge rechtzeitig an den Landeswahlleiter weitergeben.
Die Behörde entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen über Berichtigung. Ein streitiger Eintrag kann als ungeklärt gekennzeichnet werden, ohne dass dadurch automatisch Staatsbürgerschaft oder Wahlrechte entfallen. Besondere Wahlfristen gehen vor; die Behörde muss Anträge rechtzeitig an den Landeswahlleiter weitergeben.