ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Registerzweck
§ 1 – Registerzweck
Das Innenministerium führt ein zentrales Bürgerregister; Kommunen nehmen Meldungen entgegen. Erfasst werden ausschließlich benötigte Angaben: eindeutige Kennung, Name, Geburtsdatum der Person, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und statusrelevante Eintragungsdaten.
Das Innenministerium führt ein zentrales Bürgerregister; Kommunen nehmen Meldungen entgegen. Erfasst werden ausschließlich benötigte Angaben: eindeutige Kennung, Name, Geburtsdatum der Person, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und statusrelevante Eintragungsdaten.