ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Vollstreckungsakten
§ 9 – Vollstreckungsakten
Jede Vollstreckung enthält Titel, Bekanntgabenachweis, Fälligkeit, vorhandene Aussetzungsentscheidungen und den aktuellen Restbetrag. Fremde Gegenstände werden bei glaubhaft gemachtem Drittrecht zunächst ausgesondert, soweit keine gerichtliche Entscheidung anderes bestimmt. Nach Erfüllung ist die Vollstreckungssperre unverzüglich einzutragen.
Jede Vollstreckung enthält Titel, Bekanntgabenachweis, Fälligkeit, vorhandene Aussetzungsentscheidungen und den aktuellen Restbetrag. Fremde Gegenstände werden bei glaubhaft gemachtem Drittrecht zunächst ausgesondert, soweit keine gerichtliche Entscheidung anderes bestimmt. Nach Erfüllung ist die Vollstreckungssperre unverzüglich einzutragen.