ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Androhung und Auswahl
§ 8 – Androhung und Auswahl
Die Androhung benennt Pflicht, Rechtsgrund, konkrete Zwangsart, Betrag oder voraussichtliche Ersatzvornahmekosten und Erfüllungsfrist. Von der Frist darf nur bei anders nicht abwendbarer gegenwärtiger erheblicher Gefahr abgewichen werden; Gründe sind zu dokumentieren. Mehrere Mittel dürfen nicht blind nebeneinander zur wirtschaftlichen Bestrafung eingesetzt werden.
Die Androhung benennt Pflicht, Rechtsgrund, konkrete Zwangsart, Betrag oder voraussichtliche Ersatzvornahmekosten und Erfüllungsfrist. Von der Frist darf nur bei anders nicht abwendbarer gegenwärtiger erheblicher Gefahr abgewichen werden; Gründe sind zu dokumentieren. Mehrere Mittel dürfen nicht blind nebeneinander zur wirtschaftlichen Bestrafung eingesetzt werden.