ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Ende und Rechtsschutz
§ 7 – Ende und Rechtsschutz
Mit Erfüllung oder Wegfall der Pflicht sind Zwangsmaßnahmen einzustellen; nicht mehr erforderliche künftige Zwangsgelder entfallen. Gegen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen ist Rechtsschutz nach VwGO möglich. Notwendige Vollstreckungskosten sind gesondert zu begründen; frei erfundene Pauschalgebühren sind unzulässig.
Mit Erfüllung oder Wegfall der Pflicht sind Zwangsmaßnahmen einzustellen; nicht mehr erforderliche künftige Zwangsgelder entfallen. Gegen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen ist Rechtsschutz nach VwGO möglich. Notwendige Vollstreckungskosten sind gesondert zu begründen; frei erfundene Pauschalgebühren sind unzulässig.