ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Unmittelbarer Zwang
§ 6 – Unmittelbarer Zwang
Körperliche Durchsetzung erfolgt nur durch die Polizei auf deren gesetzlicher Befugnisgrundlage und ist gegenüber geeigneten milderen Mitteln nachrangig. Dieses Gesetz schafft keine eigene Waffen-, Wohnungsdurchsuchungs- oder Freiheitsentziehungsbefugnis. Unmögliche Leistungen dürfen nicht erzwungen werden.
Körperliche Durchsetzung erfolgt nur durch die Polizei auf deren gesetzlicher Befugnisgrundlage und ist gegenüber geeigneten milderen Mitteln nachrangig. Dieses Gesetz schafft keine eigene Waffen-, Wohnungsdurchsuchungs- oder Freiheitsentziehungsbefugnis. Unmögliche Leistungen dürfen nicht erzwungen werden.