ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Zwangsgeld
§ 5 – Zwangsgeld
(1) Für eine nicht durch einen Dritten erfüllbare Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht darf ein zuvor konkret angedrohtes Zwangsgeld von 50 bis 500 € festgesetzt werden.
(2) Für dieselbe weiterhin nicht erfüllte Pflicht ist höchstens einmal je sieben Tage eine erneute Festsetzung nach neuer Androhung zulässig; insgesamt höchstens 2.000 €.
(3) Einkommen, Schwere und Erfüllungsmöglichkeit sind zu berücksichtigen; ersatzweise Haft ist ausgeschlossen.
(1) Für eine nicht durch einen Dritten erfüllbare Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht darf ein zuvor konkret angedrohtes Zwangsgeld von 50 bis 500 € festgesetzt werden.
(2) Für dieselbe weiterhin nicht erfüllte Pflicht ist höchstens einmal je sieben Tage eine erneute Festsetzung nach neuer Androhung zulässig; insgesamt höchstens 2.000 €.
(3) Einkommen, Schwere und Erfüllungsmöglichkeit sind zu berücksichtigen; ersatzweise Haft ist ausgeschlossen.