ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Ersatzvornahme
§ 4 – Ersatzvornahme
Eine vertretbare Handlung darf nach konkreter Androhung und erfolgloser Frist auf Kosten des Pflichtigen durch einen geeigneten Dritten ausgeführt werden. Erstattet werden nur nachgewiesene notwendige angemessene Kosten; ein Vorschuss bedarf begründeter nachvollziehbarer Schätzung.
Eine vertretbare Handlung darf nach konkreter Androhung und erfolgloser Frist auf Kosten des Pflichtigen durch einen geeigneten Dritten ausgeführt werden. Erstattet werden nur nachgewiesene notwendige angemessene Kosten; ein Vorschuss bedarf begründeter nachvollziehbarer Schätzung.