ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Voraussetzungen
§ 2 – Voraussetzungen
Erforderlich sind eine zuständige Behörde, eine bestimmte erfüllbare Pflicht, wirksame Bekanntgabe, Fälligkeit und Vollziehbarkeit. Aufschiebende Wirkung und gerichtliche Aussetzungen sind zu beachten. Grundsätzlich müssen eine Mahnung und eine angemessene weitere Erfüllungsfrist von mindestens drei Tagen vorausgehen.
Erforderlich sind eine zuständige Behörde, eine bestimmte erfüllbare Pflicht, wirksame Bekanntgabe, Fälligkeit und Vollziehbarkeit. Aufschiebende Wirkung und gerichtliche Aussetzungen sind zu beachten. Grundsätzlich müssen eine Mahnung und eine angemessene weitere Erfüllungsfrist von mindestens drei Tagen vorausgehen.