ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Steuerforderungen unterliegen vorrangig dem LStG, Ziviltitel der ZPO und Strafvollstreckung der StPO. Straf- oder Schuldenhaft wird nicht zugelassen.
Dieses Gesetz regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Steuerforderungen unterliegen vorrangig dem LStG, Ziviltitel der ZPO und Strafvollstreckung der StPO. Straf- oder Schuldenhaft wird nicht zugelassen.