ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 11
§ 8 Übergang und Inkrafttreten
§ 8 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Diese Fassung tritt am 1. Januar 2027, frühestens am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung, in Kraft. Bis dahin entstandene Ansprüche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt; neue Tatbestände und höhere Leistungen gelten nur für Zeiträume ab Inkrafttreten.
(2) Rechtmäßig bereits festgesetzte Versorgungsleistungen werden als persönlicher Mindestzahlbetrag fortgeführt. Nach neuem Recht höhere Leistungen werden auf Antrag ab Inkrafttreten gewährt. Gesetzliche Einkommensanrechnung und der Wegfall persönlicher Anspruchsvoraussetzungen bleiben möglich; allein die Umstellung rechtfertigt keine Kürzung.
(3) Eine nach bisherigem Recht bereits rechtmäßig erworbene Anwartschaft und erfüllte Wartezeit bleiben geschützt. Die zuständige Kasse stellt den bis zum Stichtag tatsächlich erworbenen Altbestand und die zugrunde gelegten Bezüge in einem Überleitungsbescheid fest. Neue Dienstzeiten werden ausschließlich nach §§ 3 und 4 bewertet; alter Schutzbetrag und neue Berechnung werden verglichen und nicht für dieselben Zeiten addiert. Bloße Hoffnungen auf künftige Dienstmonate begründen keinen Altanspruch.
(4) Nachgewiesene Dienstzeiten vor Inkrafttreten werden für die neue Berechnung und Wartezeit anerkannt, ohne sie künstlich zu vervielfachen. Laufende Anträge werden nach dem jeweils maßgeblichen Zeitraum entschieden; bereits ausgezahlte Beträge sind anzurechnen.
(5) Die Kassen prüfen die Überleitung binnen drei Monaten und berichten dem Finanzministerium beziehungsweise dem zuständigen kommunalen Organ über die jährlichen Mehr- oder Minderkosten. Rechtmäßige laufende Zahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung fortgesetzt. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Diese Fassung tritt am 1. Januar 2027, frühestens am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung, in Kraft. Bis dahin entstandene Ansprüche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt; neue Tatbestände und höhere Leistungen gelten nur für Zeiträume ab Inkrafttreten.
(2) Rechtmäßig bereits festgesetzte Versorgungsleistungen werden als persönlicher Mindestzahlbetrag fortgeführt. Nach neuem Recht höhere Leistungen werden auf Antrag ab Inkrafttreten gewährt. Gesetzliche Einkommensanrechnung und der Wegfall persönlicher Anspruchsvoraussetzungen bleiben möglich; allein die Umstellung rechtfertigt keine Kürzung.
(3) Eine nach bisherigem Recht bereits rechtmäßig erworbene Anwartschaft und erfüllte Wartezeit bleiben geschützt. Die zuständige Kasse stellt den bis zum Stichtag tatsächlich erworbenen Altbestand und die zugrunde gelegten Bezüge in einem Überleitungsbescheid fest. Neue Dienstzeiten werden ausschließlich nach §§ 3 und 4 bewertet; alter Schutzbetrag und neue Berechnung werden verglichen und nicht für dieselben Zeiten addiert. Bloße Hoffnungen auf künftige Dienstmonate begründen keinen Altanspruch.
(4) Nachgewiesene Dienstzeiten vor Inkrafttreten werden für die neue Berechnung und Wartezeit anerkannt, ohne sie künstlich zu vervielfachen. Laufende Anträge werden nach dem jeweils maßgeblichen Zeitraum entschieden; bereits ausgezahlte Beträge sind anzurechnen.
(5) Die Kassen prüfen die Überleitung binnen drei Monaten und berichten dem Finanzministerium beziehungsweise dem zuständigen kommunalen Organ über die jährlichen Mehr- oder Minderkosten. Rechtmäßige laufende Zahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung fortgesetzt. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.