ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 7 Ende und Rechtsschutz
§ 7 – Ende und Rechtsschutz
(1) Eigenes Ruhegehalt endet mit dem Tod oder dem gesetzlichen Wegfall seiner Voraussetzungen. Ehegattenversorgung endet mit dem Tod oder erneuter Eheschließung, Waisenversorgung mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 4b Absatz 3. Änderungen mit Einfluss auf den Anspruch sind unverzüglich mitzuteilen; vor Einstellung oder Kürzung ist grundsätzlich anzuhören.
(2) Rückforderung und Vertrauensschutz richten sich nach VwVfG; § 9 Absatz 3 bis 5 LBesG gilt für Aufrechnung, Härtefälle und Nachzahlung entsprechend. Gegen Versorgungsbescheide bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO; Eilrechtsschutz bleibt möglich. Die Fristen des Fachrechts dürfen nicht durch die interne Abrechnung verkürzt werden.
(3) Land und Kommunen veranschlagen Versorgung einschließlich Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen in ihren Haushalten. Fehlende Ansätze beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht. Jährlich sind laufende Fälle, anerkannte Anwartschaften, erwartete Zugänge und der Finanzierungsbedarf für die folgenden fünf Jahre zusammengefasst zu berichten; personenbezogene Gesundheits- und Familiendaten bleiben vertraulich.
(1) Eigenes Ruhegehalt endet mit dem Tod oder dem gesetzlichen Wegfall seiner Voraussetzungen. Ehegattenversorgung endet mit dem Tod oder erneuter Eheschließung, Waisenversorgung mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 4b Absatz 3. Änderungen mit Einfluss auf den Anspruch sind unverzüglich mitzuteilen; vor Einstellung oder Kürzung ist grundsätzlich anzuhören.
(2) Rückforderung und Vertrauensschutz richten sich nach VwVfG; § 9 Absatz 3 bis 5 LBesG gilt für Aufrechnung, Härtefälle und Nachzahlung entsprechend. Gegen Versorgungsbescheide bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO; Eilrechtsschutz bleibt möglich. Die Fristen des Fachrechts dürfen nicht durch die interne Abrechnung verkürzt werden.
(3) Land und Kommunen veranschlagen Versorgung einschließlich Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen in ihren Haushalten. Fehlende Ansätze beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht. Jährlich sind laufende Fälle, anerkannte Anwartschaften, erwartete Zugänge und der Finanzierungsbedarf für die folgenden fünf Jahre zusammengefasst zu berichten; personenbezogene Gesundheits- und Familiendaten bleiben vertraulich.