ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 6a Nachweise und Aufbewahrung
§ 6a – Nachweise und Aufbewahrung
(1) Dienststelle und Versorgungskasse führen geschützte Nachweise über tatsächliche Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Bemessungsgrundlagen, Wartezeiten, Anwartschaften, Überleitungs- und Schutzbeträge sowie anspruchsrelevante Familienverhältnisse. Betroffene erhalten auf Antrag eine Abschrift der sie betreffenden Feststellungen.
(2) Erforderliche Nachweise sind bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher eigener und möglicher Hinterbliebenenansprüche und danach zehn Jahre aufzubewahren. Ein bloßes Ausscheiden aus dem Dienst oder längere Nichtbeantragung beendet diese Pflicht nicht. Für noch anhängige konkrete Rechtsverfahren bleiben ausschließlich die benötigten Nachweise bis zum Abschluss gesichert.
(3) Entbehrliche Arbeitskopien, nicht mehr benötigte Gesundheitsangaben und sonstige überschießende Daten werden früher gelöscht. Nach Fristablauf werden personenbezogene Nachweise gelöscht oder wirksam anonymisiert, soweit kein besonderes Gesetz ihre weitere Sicherung verlangt. Eine weitere Speicherung allein für allgemeine Verwaltungsinteressen ist ausgeschlossen.
(4) Die Daten dürfen nur für Besoldungs-, Versorgungs-, Prüfungs- und zugehörige Rechtsschutzaufgaben verwendet werden. Zuständigkeitswechsel erfordern eine dokumentierte sichere Übergabe; sie dürfen weder Nachweisverluste noch eine allgemeine Freigabe für andere Behörden bewirken.
(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 tritt dieser Paragraph am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die vorgezogene Nachweissicherung begründet keine vorzeitigen Versorgungsleistungen.
(1) Dienststelle und Versorgungskasse führen geschützte Nachweise über tatsächliche Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Bemessungsgrundlagen, Wartezeiten, Anwartschaften, Überleitungs- und Schutzbeträge sowie anspruchsrelevante Familienverhältnisse. Betroffene erhalten auf Antrag eine Abschrift der sie betreffenden Feststellungen.
(2) Erforderliche Nachweise sind bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher eigener und möglicher Hinterbliebenenansprüche und danach zehn Jahre aufzubewahren. Ein bloßes Ausscheiden aus dem Dienst oder längere Nichtbeantragung beendet diese Pflicht nicht. Für noch anhängige konkrete Rechtsverfahren bleiben ausschließlich die benötigten Nachweise bis zum Abschluss gesichert.
(3) Entbehrliche Arbeitskopien, nicht mehr benötigte Gesundheitsangaben und sonstige überschießende Daten werden früher gelöscht. Nach Fristablauf werden personenbezogene Nachweise gelöscht oder wirksam anonymisiert, soweit kein besonderes Gesetz ihre weitere Sicherung verlangt. Eine weitere Speicherung allein für allgemeine Verwaltungsinteressen ist ausgeschlossen.
(4) Die Daten dürfen nur für Besoldungs-, Versorgungs-, Prüfungs- und zugehörige Rechtsschutzaufgaben verwendet werden. Zuständigkeitswechsel erfordern eine dokumentierte sichere Übergabe; sie dürfen weder Nachweisverluste noch eine allgemeine Freigabe für andere Behörden bewirken.
(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 tritt dieser Paragraph am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die vorgezogene Nachweissicherung begründet keine vorzeitigen Versorgungsleistungen.