ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 6 Festsetzung
§ 6 – Festsetzung
(1) Die Landeskasse entscheidet über Landesversorgung, die zuständige kommunale Kasse über kommunale Versorgung durch begründeten Bescheid. Bei Dienstzeiten mehrerer Träger wird die Versorgung nach dem Verhältnis der bei ihnen anerkannten versorgungswirksamen Dienstzeiten finanziert; die letzte zuständige Kasse zahlt an die Berechtigten aus und rechnet intern ab. Eine interne Kostenteilung darf die Auszahlung nicht verzögern.
(2) Der Bescheid nennt Rechtsgrund, Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Wartezeit, Bemessungsgrundlage, Versorgungssatz, Schutzbeträge, Anrechnungen und Zahlungsbeginn. Fehlende Nachweise sind unter angemessener Frist nachzufordern. Betroffene erhalten Akteneinsicht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Leistungen werden auf Antrag ab Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, wenn der Antrag binnen drei Monaten danach eingeht; bei späterem Antrag ab dem Antragsmonat. Bestand ohne eigenes Verschulden ein Hindernis, ist eine nachträgliche Bewilligung nach den Wiedereinsetzungsregeln zu prüfen. Bei dem Grunde nach feststehendem Anspruch und verzögerter Berechnung sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Zahlung erfolgt monatlich; unaufschiebbare Hilfe nach SGB bleibt unabhängig möglich.
(1) Die Landeskasse entscheidet über Landesversorgung, die zuständige kommunale Kasse über kommunale Versorgung durch begründeten Bescheid. Bei Dienstzeiten mehrerer Träger wird die Versorgung nach dem Verhältnis der bei ihnen anerkannten versorgungswirksamen Dienstzeiten finanziert; die letzte zuständige Kasse zahlt an die Berechtigten aus und rechnet intern ab. Eine interne Kostenteilung darf die Auszahlung nicht verzögern.
(2) Der Bescheid nennt Rechtsgrund, Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Wartezeit, Bemessungsgrundlage, Versorgungssatz, Schutzbeträge, Anrechnungen und Zahlungsbeginn. Fehlende Nachweise sind unter angemessener Frist nachzufordern. Betroffene erhalten Akteneinsicht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Leistungen werden auf Antrag ab Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, wenn der Antrag binnen drei Monaten danach eingeht; bei späterem Antrag ab dem Antragsmonat. Bestand ohne eigenes Verschulden ein Hindernis, ist eine nachträgliche Bewilligung nach den Wiedereinsetzungsregeln zu prüfen. Bei dem Grunde nach feststehendem Anspruch und verzögerter Berechnung sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Zahlung erfolgt monatlich; unaufschiebbare Hilfe nach SGB bleibt unabhängig möglich.