ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 5 Andere Einkünfte
§ 5 – Andere Einkünfte
(1) Bei erneuter vergüteter öffentlicher Berufstätigkeit wird eigenes Ruhegehalt nur insoweit gezahlt, wie aktive Bezüge und Ruhegehalt zusammen die zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Monatsbezüge nicht überschreiten. Die aktive Vergütung selbst wird dadurch nicht gekürzt.
(2) Vor Vollendung des 67. Lebensjahres wird sonstiges Erwerbseinkommen auf eigenes Ruhegehalt nur angerechnet, soweit beide zusammen diese Grenze überschreiten. Danach bleibt sonstiges Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Für Ehegattenversorgung werden vierzig Prozent des eigenen regelmäßigen Nettoeinkommens oberhalb von 1.500 € monatlich angerechnet; Waisenbezüge werden nicht allein wegen Ausbildungsvergütung gekürzt.
(3) Eine gleichartige, anderweitig öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten oder denselben Hinterbliebenenfall wird höchstens bis zur eigenen Leistung angerechnet. Eigene Altersversorgung und Ehegattenversorgung betreffen unterschiedliche Ansprüche und werden nur nach Absatz 2 berücksichtigt. Freiwillige private Vorsorge wird nicht als doppelte Dienstzeitversorgung behandelt.
(4) Steuerliche Behandlung richtet sich nach LStG; die Berücksichtigung als Einkommen bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach SGB. Jede Anrechnung ist mit Rechtsgrund, Zeitraum und Betrag im Bescheid auszuweisen; derselbe Betrag darf nicht mehrfach angerechnet werden.
(1) Bei erneuter vergüteter öffentlicher Berufstätigkeit wird eigenes Ruhegehalt nur insoweit gezahlt, wie aktive Bezüge und Ruhegehalt zusammen die zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Monatsbezüge nicht überschreiten. Die aktive Vergütung selbst wird dadurch nicht gekürzt.
(2) Vor Vollendung des 67. Lebensjahres wird sonstiges Erwerbseinkommen auf eigenes Ruhegehalt nur angerechnet, soweit beide zusammen diese Grenze überschreiten. Danach bleibt sonstiges Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Für Ehegattenversorgung werden vierzig Prozent des eigenen regelmäßigen Nettoeinkommens oberhalb von 1.500 € monatlich angerechnet; Waisenbezüge werden nicht allein wegen Ausbildungsvergütung gekürzt.
(3) Eine gleichartige, anderweitig öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten oder denselben Hinterbliebenenfall wird höchstens bis zur eigenen Leistung angerechnet. Eigene Altersversorgung und Ehegattenversorgung betreffen unterschiedliche Ansprüche und werden nur nach Absatz 2 berücksichtigt. Freiwillige private Vorsorge wird nicht als doppelte Dienstzeitversorgung behandelt.
(4) Steuerliche Behandlung richtet sich nach LStG; die Berücksichtigung als Einkommen bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach SGB. Jede Anrechnung ist mit Rechtsgrund, Zeitraum und Betrag im Bescheid auszuweisen; derselbe Betrag darf nicht mehrfach angerechnet werden.