ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 4b Hinterbliebenenversorgung
§ 4b – Hinterbliebenenversorgung
(1) Stirbt ein Versorgungsberechtigter oder ein aktiver Bediensteter nach erfüllter Wartezeit, erhalten sein überlebender Ehegatte und seine berechtigten Kinder Hinterbliebenenversorgung. Bei einem dienstlich verursachten tödlichen Unfall entfällt die Wartezeit. Grundlage ist das festgesetzte Ruhegehalt oder das bei einem Ausscheiden am Todestag nach § 4 zustehende Ruhegehalt; beim Tod im aktiven Dienst gilt mindestens der Satz von fünfunddreißig Prozent.
(2) Der überlebende Ehegatte erhält fünfundfünfzig Prozent dieser Grundlage. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben; die Voraussetzung entfällt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder nach den Umständen eine überwiegend zur Versorgung geschlossene Ehe ausgeschlossen werden kann. Politische Ämter und persönliche Sonderrechte gehen nicht über.
(3) Berechtigte Kinder erhalten als Halbwaisen zwölf, als Vollwaisen zwanzig Prozent der Grundlage. Der Anspruch besteht:
a. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;
b. während Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder gesetzlich anerkanntem Freiwilligendienst längstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres;
c. bei vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingetretener Behinderung über diese Grenze hinaus, solange das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
(4) Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenleistungen die Grundlage, werden die Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach Wegfall eines Anspruchs werden die übrigen Leistungen neu berechnet. Die Leistungen beginnen am Tag nach dem Tod; bereits gezahlte Versorgung und Hinterbliebenenleistungen dürfen denselben Zeitraum nicht doppelt abdecken.
(1) Stirbt ein Versorgungsberechtigter oder ein aktiver Bediensteter nach erfüllter Wartezeit, erhalten sein überlebender Ehegatte und seine berechtigten Kinder Hinterbliebenenversorgung. Bei einem dienstlich verursachten tödlichen Unfall entfällt die Wartezeit. Grundlage ist das festgesetzte Ruhegehalt oder das bei einem Ausscheiden am Todestag nach § 4 zustehende Ruhegehalt; beim Tod im aktiven Dienst gilt mindestens der Satz von fünfunddreißig Prozent.
(2) Der überlebende Ehegatte erhält fünfundfünfzig Prozent dieser Grundlage. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben; die Voraussetzung entfällt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder nach den Umständen eine überwiegend zur Versorgung geschlossene Ehe ausgeschlossen werden kann. Politische Ämter und persönliche Sonderrechte gehen nicht über.
(3) Berechtigte Kinder erhalten als Halbwaisen zwölf, als Vollwaisen zwanzig Prozent der Grundlage. Der Anspruch besteht:
a. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;
b. während Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder gesetzlich anerkanntem Freiwilligendienst längstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres;
c. bei vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingetretener Behinderung über diese Grenze hinaus, solange das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
(4) Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenleistungen die Grundlage, werden die Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach Wegfall eines Anspruchs werden die übrigen Leistungen neu berechnet. Die Leistungen beginnen am Tag nach dem Tod; bereits gezahlte Versorgung und Hinterbliebenenleistungen dürfen denselben Zeitraum nicht doppelt abdecken.