ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 4a Dienstunfähigkeit und Dienstunfall
§ 4a – Dienstunfähigkeit und Dienstunfall
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht ausgeübt werden kann. Sie wird auf Grundlage eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens durch die gesetzlich zuständige Stelle nach Anhörung festgestellt. Eine länger als sechs Monate dauernde Erkrankung allein genügt nicht.
a. Vor dem Ausscheiden sind zumutbare andere Aufgaben, angemessene Anpassungen und eine Tätigkeit in reduziertem Umfang zu prüfen.
b. Der Dienststelle werden nur die für Leistungsfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Feststellungen mitgeteilt; vollständige Behandlungsakten dürfen nicht pauschal verlangt werden.
(2) Nach fünf Jahren Wartezeit besteht bei rechtmäßigem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf die nach §§ 3 und 4 berechnete Versorgung, mindestens jedoch auf fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge. Der Höchstsatz beträgt siebzig Prozent. Ohne erfüllte Wartezeit bleiben Ansprüche nach SGB bestehen.
(3) Beruht die Dienstunfähigkeit wesentlich auf einem nachgewiesenen Unfall bei rechtmäßiger dienstlicher Tätigkeit, entfällt die Wartezeit. Wegeunfälle auf dem unmittelbaren dienstbezogenen Hin- oder Rückweg sind einbezogen; rein private Unterbrechungen nicht. Über Anerkennung und Ursachenzusammenhang ist gesondert begründet zu entscheiden.
(4) Bei begründetem Anlass, spätestens nach zwei Jahren, wird die Dienstunfähigkeit überprüft. Notwendige Untersuchungen müssen geeignet und zumutbar sein. Eine Reaktivierung bedarf eines eigenständigen rechtmäßigen Statusakts; bis dahin bleiben festgesetzte Zahlungen bestehen. Bei vertraglich Beschäftigten setzt die Rückkehr eine rechtmäßige arbeitsvertragliche Grundlage voraus. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden schließen allgemeine SGB-Hilfe nicht automatisch aus; eine Versorgungskürzung bedarf einer ausdrücklichen besonderen gesetzlichen Grundlage.
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht ausgeübt werden kann. Sie wird auf Grundlage eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens durch die gesetzlich zuständige Stelle nach Anhörung festgestellt. Eine länger als sechs Monate dauernde Erkrankung allein genügt nicht.
a. Vor dem Ausscheiden sind zumutbare andere Aufgaben, angemessene Anpassungen und eine Tätigkeit in reduziertem Umfang zu prüfen.
b. Der Dienststelle werden nur die für Leistungsfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Feststellungen mitgeteilt; vollständige Behandlungsakten dürfen nicht pauschal verlangt werden.
(2) Nach fünf Jahren Wartezeit besteht bei rechtmäßigem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf die nach §§ 3 und 4 berechnete Versorgung, mindestens jedoch auf fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge. Der Höchstsatz beträgt siebzig Prozent. Ohne erfüllte Wartezeit bleiben Ansprüche nach SGB bestehen.
(3) Beruht die Dienstunfähigkeit wesentlich auf einem nachgewiesenen Unfall bei rechtmäßiger dienstlicher Tätigkeit, entfällt die Wartezeit. Wegeunfälle auf dem unmittelbaren dienstbezogenen Hin- oder Rückweg sind einbezogen; rein private Unterbrechungen nicht. Über Anerkennung und Ursachenzusammenhang ist gesondert begründet zu entscheiden.
(4) Bei begründetem Anlass, spätestens nach zwei Jahren, wird die Dienstunfähigkeit überprüft. Notwendige Untersuchungen müssen geeignet und zumutbar sein. Eine Reaktivierung bedarf eines eigenständigen rechtmäßigen Statusakts; bis dahin bleiben festgesetzte Zahlungen bestehen. Bei vertraglich Beschäftigten setzt die Rückkehr eine rechtmäßige arbeitsvertragliche Grundlage voraus. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden schließen allgemeine SGB-Hilfe nicht automatisch aus; eine Versorgungskürzung bedarf einer ausdrücklichen besonderen gesetzlichen Grundlage.