ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Höhe
§ 4 – Höhe
(1) Der monatliche Ruhegehaltssatz beträgt für jedes volle anrechenbare Dienstjahr 1,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge, für Teiljahre den entsprechenden Anteil, höchstens siebzig Prozent. Fünf volle Dienstjahre ergeben 8,75 Prozent; vierzig volle Dienstjahre ergeben den Höchstsatz von siebzig Prozent.
(2) Ruhegehaltfähig ist der Durchschnitt der rechtmäßig zustehenden monatlichen Grundbezüge der letzten vierundzwanzig Dienstmonate vor dem Ausscheiden, bei kürzerem Dienst der gesamten Dauer. Erfahrungsstufen und gesetzliche persönliche Ausgleichszulagen zählen mit. Auslagenersatz, Mehrarbeitsvergütung, einmalige Prämien und rein politische Amts- oder Mandatsbezüge zählen nicht mit.
a. Bei Teilzeit werden die entsprechenden Vollzeitgrundbezüge zugrunde gelegt, weil der Teilzeitanteil bereits die Dienstzeit nach § 3 mindert.
b. Eine höhere Besoldungsgruppe wird nur berücksichtigt, wenn die entsprechende Tätigkeit mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt wurde; andernfalls wird für diesen Zeitraum die vorherige rechtmäßige Gruppe angesetzt. Bei dienstunfallbedingtem Ausscheiden entfällt diese Mindestdauer.
c. Bei vertraglich Beschäftigten tritt das regelmäßige vertragliche Grundentgelt an die Stelle der Tabellenbezüge; gesetzliche Mindestentgelte bleiben maßgeblich.
(3) Höhere Bezüge aus kurzzeitigen politischen Ämtern oder bloße Titeländerungen erhöhen die Versorgung nicht. Die Zahlung beginnt nach Beendigung der aktiven Vergütung; Teilmonate werden nach den tatsächlichen Kalendertagen berechnet.
(1) Der monatliche Ruhegehaltssatz beträgt für jedes volle anrechenbare Dienstjahr 1,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge, für Teiljahre den entsprechenden Anteil, höchstens siebzig Prozent. Fünf volle Dienstjahre ergeben 8,75 Prozent; vierzig volle Dienstjahre ergeben den Höchstsatz von siebzig Prozent.
(2) Ruhegehaltfähig ist der Durchschnitt der rechtmäßig zustehenden monatlichen Grundbezüge der letzten vierundzwanzig Dienstmonate vor dem Ausscheiden, bei kürzerem Dienst der gesamten Dauer. Erfahrungsstufen und gesetzliche persönliche Ausgleichszulagen zählen mit. Auslagenersatz, Mehrarbeitsvergütung, einmalige Prämien und rein politische Amts- oder Mandatsbezüge zählen nicht mit.
a. Bei Teilzeit werden die entsprechenden Vollzeitgrundbezüge zugrunde gelegt, weil der Teilzeitanteil bereits die Dienstzeit nach § 3 mindert.
b. Eine höhere Besoldungsgruppe wird nur berücksichtigt, wenn die entsprechende Tätigkeit mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt wurde; andernfalls wird für diesen Zeitraum die vorherige rechtmäßige Gruppe angesetzt. Bei dienstunfallbedingtem Ausscheiden entfällt diese Mindestdauer.
c. Bei vertraglich Beschäftigten tritt das regelmäßige vertragliche Grundentgelt an die Stelle der Tabellenbezüge; gesetzliche Mindestentgelte bleiben maßgeblich.
(3) Höhere Bezüge aus kurzzeitigen politischen Ämtern oder bloße Titeländerungen erhöhen die Versorgung nicht. Die Zahlung beginnt nach Beendigung der aktiven Vergütung; Teilmonate werden nach den tatsächlichen Kalendertagen berechnet.