ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Anrechenbare Zeit
§ 3 – Anrechenbare Zeit
(1) Es zählen nachgewiesene berufliche Beamten-, Richter- und vertragliche Dienstzeiten bei Land und Kommunen. Anerkannte gleichwertige frühere öffentliche Dienstzeiten dürfen nur einbezogen werden, soweit ihre Finanzierung und die Anrechnung anderweitiger Versorgung geklärt sind.
(2) Für die Höhe zählt Teilzeit im Verhältnis zur regelmäßigen Vollzeit; parallele Dienstverhältnisse ergeben zusammen höchstens eine volle Dienstzeit. Bezahlter Urlaub und Krankheit zählen im bisherigen Dienstumfang. Unbezahlte Freistellung zählt nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung.
(3) Ein Dienstjahr umfasst zwölf Kalendermonate; angebrochene Monate werden nach ihrem tatsächlichen Kalendertagesanteil berücksichtigt. Der Versorgungssatz wird erst im Endergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dienstzeiten sind anhand von Personalakten, Ernennungsurkunden oder Arbeits- und Entgeltnachweisen festzustellen; eine bloße nachträgliche Behauptung genügt nicht.
(1) Es zählen nachgewiesene berufliche Beamten-, Richter- und vertragliche Dienstzeiten bei Land und Kommunen. Anerkannte gleichwertige frühere öffentliche Dienstzeiten dürfen nur einbezogen werden, soweit ihre Finanzierung und die Anrechnung anderweitiger Versorgung geklärt sind.
(2) Für die Höhe zählt Teilzeit im Verhältnis zur regelmäßigen Vollzeit; parallele Dienstverhältnisse ergeben zusammen höchstens eine volle Dienstzeit. Bezahlter Urlaub und Krankheit zählen im bisherigen Dienstumfang. Unbezahlte Freistellung zählt nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung.
(3) Ein Dienstjahr umfasst zwölf Kalendermonate; angebrochene Monate werden nach ihrem tatsächlichen Kalendertagesanteil berücksichtigt. Der Versorgungssatz wird erst im Endergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dienstzeiten sind anhand von Personalakten, Ernennungsurkunden oder Arbeits- und Entgeltnachweisen festzustellen; eine bloße nachträgliche Behauptung genügt nicht.