ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Voraussetzungen
§ 2 – Voraussetzungen
(1) Reguläre Altersversorgung erhält, wer mindestens fünf Jahre rechtmäßig anrechenbaren öffentlichen Dienst geleistet und seine berufliche Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres rechtmäßig beendet hat. Die Wartezeit wird nach der tatsächlichen Kalenderdauer des Dienstverhältnisses berechnet; Teilzeit mindert den Versorgungssatz nach § 3, nicht die Wartezeit.
(2) Bei dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 4a. Ein politischer Amtsverlust, eine bloße Kündigung oder ein freiwilliger früher Rücktritt begründet keine sofortige Altersversorgung.
(3) Wer die Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beendet, behält nach erfüllter Wartezeit eine unverfallbare Anwartschaft für seine anerkannten Dienstzeiten. Die Auszahlung beginnt erst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder § 4a. Gesetzlich geschützte bestehende Rechte nach § 8 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz beendet kein Amt und setzt keine richterliche Altersgrenze fest. Amts- und Dienstende richten sich nach den jeweiligen Statusgesetzen.
(1) Reguläre Altersversorgung erhält, wer mindestens fünf Jahre rechtmäßig anrechenbaren öffentlichen Dienst geleistet und seine berufliche Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres rechtmäßig beendet hat. Die Wartezeit wird nach der tatsächlichen Kalenderdauer des Dienstverhältnisses berechnet; Teilzeit mindert den Versorgungssatz nach § 3, nicht die Wartezeit.
(2) Bei dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 4a. Ein politischer Amtsverlust, eine bloße Kündigung oder ein freiwilliger früher Rücktritt begründet keine sofortige Altersversorgung.
(3) Wer die Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beendet, behält nach erfüllter Wartezeit eine unverfallbare Anwartschaft für seine anerkannten Dienstzeiten. Die Auszahlung beginnt erst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder § 4a. Gesetzlich geschützte bestehende Rechte nach § 8 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz beendet kein Amt und setzt keine richterliche Altersgrenze fest. Amts- und Dienstende richten sich nach den jeweiligen Statusgesetzen.